2013, N. 27 zu Art. 181 StGB.) 7.1.2 Vor dem Hintergrund des in dubio pro duriore-Grundsatzes ist eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO, wie es die Staatsanwaltschaft verfügte, eher nicht angängig. Zwar liegt keine vollendete Nötigung vor. Weder wurde Geld für die kaputt gegangene Kette übergeben noch liess sich der Beschwerdeführer durch das Am-Kragen-Packen davon abhalten, zu E.________ zu gelangen und diesen zu töten.