Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc. In solchem Verhalten kann Nötigung oder Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 181 StGB.) 7.1.2