Ausserdem muss das Opfer die Zwangssituation wahrnehmen, damit eine Verletzung seiner Freiheit auf Willensbildung oder Willensbetätigung bejaht werden kann (TRECHSEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 181 StGB). Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besuchen etc.