Dieser Straftatbestand dient dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung (BGE 129 IV 8). Hinsichtlich der für die Tatbestandsmässigkeit erforderlichen Intensität der Gewalt ist verlangt, dass diese geeignet ist, die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu beeinträchtigen. Ob ein Zwangsmittel ausreichend ist, um das Opfer zu nötigen, bestimmt sich nach einem relativen Massstab. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (TRECH- SEL, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 42 E. 3a). Ausserdem muss