Der Beschwerdeführer könne sich kaum daran erinnern, weil er alkoholisiert gewesen sei. Das sei genau so aktenkundig wie die Motivation des Beschuldigten, zum Beschwerdeführer zurückzukehren und ihn sich vorzuknöpfen. Der Beschuldigte selbst habe anlässlich der Hafteröffnung ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer «für einige Zeit am Kragen hielt » (pag 778 Z. 151).