Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft sei es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer von E.________ habe fernhalten wollen. Auch damit habe er sich aber der Nötigung strafbar gemacht: Indem er den Beschwerdeführer am Kragen gepackt und ihm den Weg zu E.________ versperrt habe, habe er dessen Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft bringe weiter vor, der Beschwerdeführer habe die Nötigungssituation nicht wahrgenommen. Auch dies treffe nicht zu: Der Beschwerdeführer könne sich kaum daran erinnern, weil er alkoholisiert gewesen sei.