6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, bereits in der Einvernahme vor der Hafteröffnung habe der Beschuldigte erklärt, Geld verlangt zu haben (pag. 767 Z. 47 ff.). Erst in den folgenden Einvernahmen habe der Beschuldigte seine Handgreiflichkeiten dem Schutz von E.________ zugeschrieben. Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft sei es wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer von E.________ habe fernhalten wollen.