Dieses übermässige Abwehrverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer in seiner Willensbetätigung nicht eingeschränkt gewesen sei. Ferner habe der Vorfall vom Moment an, als der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, bis zum Fusstritt gegen den tödlich verletzten E.________ nur knapp vier Minuten gedauert (Urteil SK 16 72, S. 115). Der Griff an den Kragen könne also nur kurz gedauert haben. 5. Der Beschuldigte schliesst sich zusammengefasst den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an.