Zur Intensität des Angriffs äussere sich auch das Obergericht. Es führe aus, dass der Beschwerdeführer in der ersten Phase mehrfach nach E.________ verlangt habe und ihm der Beschuldigte eher lästig gewesen sei und im Weg gestanden habe, denn als echte Bedrohung erschienen sei (Urteil SK 16 72, S. 122). Auf das Festhalten habe der Beschwerdeführer mit Kopfnüssen und mit einem Messerstich reagiert. Dieses übermässige Abwehrverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer in seiner Willensbetätigung nicht eingeschränkt gewesen sei.