Der Beschwerdeführer erinnere sich nicht daran, vom Beschuldigten genötigt worden zu sein oder dass dieser überhaupt etwas gesagt habe. Sein Aussageverhalten sei relevant für die Intensität des Zwangsmittels für den Nötigungsversuch. Da sich der Beschwerdeführer an nichts erinnern könne, liege der Schluss nahe, dass die Handlung des Beschuldigten zu wenig intensiv gewesen sei, um die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Zur Intensität des Angriffs äussere sich auch das Obergericht.