2 E.________ fernzuhalten. Der Griff an den Kragen könne nicht eindeutig der Durchsetzung der Geldforderung für die kaputte Kette zugeordnet werden. Wahrscheinlicher sei die Tätlichkeit erfolgt, um den Beschwerdeführer von E.________ fernzuhalten. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nicht genötigt gefühlt und es sei keine nötigende Gewalt angewendet worden. Der Beschwerdeführer erinnere sich nicht daran, vom Beschuldigten genötigt worden zu sein oder dass dieser überhaupt etwas gesagt habe.