15 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) qualifiziert und erkannt, dass der Beschwerdeführer sich deswegen in einer Notwehrlage befunden habe und zur Abwehr berechtigt gewesen sei. Es habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten angegriffen worden sei, als dieser ihn gepackt und die Faust erhoben habe. Eine klare Straflosigkeit hinsichtlich einer Nötigung liege nicht vor.