Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach das Am- Kragen-Packen erst in einer zweiten Phase erfolgt sei und nicht der Eintreibung einer Geldforderung gedient habe, sei aktenwidrig. Das Obergericht habe im Urteil SK 16 72 vom 11. November 2016 festgehalten, dass der Beschuldigte vehement Schadenersatz gefordert und die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt habe. Das Obergericht habe diese Beschränkung der Bewegungsfreiheit als widerrechtlich i.S.v. Art. 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;