382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei genötigt worden. Der Beschuldigte habe Gewalt angewendet und Geld gefordert. Der Beschuldigte habe ihn nicht am Kragen gepackt, weil er ihn von E.________ habe fernhalten wollen, sondern weil es ihm zu bunt geworden sei und der Beschwerdeführer seiner Aufforderung nicht habe nachkommen wollen. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach das Am- Kragen-Packen erst in einer zweiten Phase erfolgt sei und nicht der Eintreibung einer Geldforderung gedient habe, sei aktenwidrig.