1. Am 11. Dezember 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einstellungsverfügung. In ihrer Stellungnahmen vom 23. Januar 2018 respektive 1. Februar 2018 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft respektive der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.