In diesen Handlungen ist in keiner Art ein Zugeständnis einer falschen Anschuldigung zu erblicken. Von einer Beschuldigung wider besseres Wissen oder einer Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, kann keine Rede sein. Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschuldigte hat sich eindeutig keiner strafbaren Tat zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.