Folglich entschied die Staatsanwaltschaft nicht darüber, ob es wirklich zur bestrittenen Tat – dem Schlag auf den Arm der hier Beschuldigten – gekommen ist oder nicht. In ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2017 erklärte die Beschuldigte – gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018 – lediglich, wie sich der Vorfall aus ihrer Sicht abgespielt hat. Der Rückzug des Strafantrags und der Zivilklage steht der antragstellenden Person offen und bedarf keinerlei Begründung. In diesen Handlungen ist in keiner Art ein Zugeständnis einer falschen Anschuldigung zu erblicken.