Sie gab zu Protokoll, dass sie die Beschuldigte nicht geschlagen habe. Sinngemäss habe sie lediglich ihren eigenen Arm nach hinten ausgeschwenkt. Am 22. Dezember 2017 wurde das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch das mutmassliche Schlagen auf den Arm der Beschuldigten eingestellt. Begründet wurde die Einstellung damit, dass der objektive Tatbestand durch das Schlagen auf den Arm wohl nicht erfüllt sei und bei der Beschwerdeführerin kein Vorsatz gegeben gewesen sei, weil sie vermutlich bloss mit ihrem Arm habe ausschwenken wollen (vgl. zum Ganzen die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018, S. 1 f.).