Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 148 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. März 2018 (BM 18 6675) Erwägungen: 1. Am 20. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Dage- gen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2018 Be- schwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 29. März 2018 / Eingang Beschwerde- kammer: 4. April 2018). Auf Frage der Verfahrensleitung, ob sie mit Blick auf ihre unklare Eingabe tatsächlich Beschwerde führen wolle, antwortete die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 12. April 2018. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sich die Beschwer- deführerin zum Streitgegenstand äussert. Darüber hinausgehend kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 3. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 und vom 16. März 2018 zeigte die Beschwer- deführerin die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung an. Zudem verlangte sie eine Einvernahme mit einer Frau C.________, welche bei der «Gewalt und Dro- hung gegen Behörden nicht anwesend war», und ein «Nachstellen der Szene beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland Laupenstrasse 18a». Beiden Schreiben liegen di- verse Beilagen bei, die nur teilweise in Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren stehen. Den Anzeigen liegt mutmasslich ein Vorfall vom 7. Juli 2017 im Zi- vilstandsamt in Bern zu Grunde. Die Beschwerdeführerin betrat das Zivilstandsamt, obwohl ihr der Zutritt zu diesem mit Hausverbot vom 22. Juli 2016 verboten worden war. Das Hausverbot wurde aufgrund von Zwischenfällen im Zivilstandsamt Bern mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verfahren über den Tod ihres verstorbenen Schwagers ausgesprochen. Am 7. Juli 2017 be- trat die Beschwerdeführerin das Zivilstandsamt einmal mehr in der Absicht, Doku- mente zum Ableben ihres Schwagers zu hinterlegen, obwohl sie vom Hausverbot Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Räumlichkeiten zu verlassen. Dieser Aufforderung kam sie zuerst nach und verliess das Amt, kehrte aber kurze Zeit später zurück und versuchte sich Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin sei danach gegenüber der danebenste- henden, in diesem Verfahren beschuldigten Zivilstandesbeamtin (der Beschuldig- ten) tätlich geworden, indem sie dieser auf den rechten Arm geschlagen habe. 2 Aufgrund dieses Vorfalls stellte die Beschuldigte am 11. Juli 2017 Strafantrag ge- gen die Beschwerdeführerin. Diese wurde daraufhin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Die Be- schwerdeführerin erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Beschuldigte zog ihren Strafantrag und die Privatklage am 28. November 2017 zurück. Am 21. De- zember 2017 erschien die Beschuldigte als Zeugin zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Sie gab zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin sie von unten nach oben mit der Faust geschlagen habe. Sie sei am Unterarm getroffen worden und die Faust der Beschwerdeführerin sei ihrem Arm entlang nach oben gerutscht. Sie denke nicht, dass sie von der Beschwerdeführerin absichtlich geschlagen wor- den sei und erklärte, dass es nicht in ihrem Sinne sei, als Privatklägerin aufzutre- ten. Am selben Tag wurde auch die Beschwerdeführerin befragt. Sie gab zu Proto- koll, dass sie die Beschuldigte nicht geschlagen habe. Sinngemäss habe sie ledig- lich ihren eigenen Arm nach hinten ausgeschwenkt. Am 22. Dezember 2017 wurde das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch das mutmassliche Schlagen auf den Arm der Beschuldigten eingestellt. Begründet wur- de die Einstellung damit, dass der objektive Tatbestand durch das Schlagen auf den Arm wohl nicht erfüllt sei und bei der Beschwerdeführerin kein Vorsatz gege- ben gewesen sei, weil sie vermutlich bloss mit ihrem Arm habe ausschwenken wol- len (vgl. zum Ganzen die angefochtene Verfügung vom 20. März 2018, S. 1 f.). 4. In ihren Eingaben setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher mit den Argumen- ten der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie bringt zusammengefasst vor was folgt: […] Am 07.07.2017 betteln D.________ + B.________ zum Xten mal beim Zivilstandesamt, um Rückerstattung des im August 2009 zur Registrierung in Bern zugestellten Original- J.________- TO- DESSCHEIN (P2007). (Eigentum der Hinterbliebenen) Doch der Bruder des ERMORDETEN CH- Bürger wird mit drohen der Polizei aus dem Zivilstandsamt vertrieben. Das Hausverbot betrifft die CH- Daten, von E.________ Das AUSLANDDOKUMENT, der TODESSCHEIN 141.2 (P2007) J.________-gcp geschieden verstorben in J.________ wurde 2007 von der Mutter und den Ge- schwistern, von Anwältin G.________ J.________ (Akte: Todesfall MORD) angefordert und nach J.________ URKUNDEN 2003 / 2007 von der CH Botschaft BEGLAUBIGT im Aug. 2009, Anwältin F.________ Bern CH zugestellt zur Registrierung (P2007) in Bern und weiterleiten nach Spanien. Gerne dürfen Sie ein Termin vereinbaren zur Ansicht der Beweise vor Ort J.________ + Beweise 2017. Begründung: Siehe 16.03.2018 Betreffend A.________. […] Nach Protokoll von Frau A.________ (Gewalt und Drohung gegen Behörden, aggressiv und kann nicht klar Denken) ist sichtbar, dass ein solches Ramba – zamba Verhalten, von der beschuldigten Person B.________ (ü 70) gar nicht möglich ist. A.________ lügt, verursacht Polizei- und Staatsan- waltschafts- Verfahrenskosten, mit einer Privat- Strafklage und wird nicht bestraft. Für ALLE ist sicht- bar, der J.________ Todesschein P 2007 vom 29.07.2009, geschieden verstorben, ist das Original. Der TOD kann im August 2009 in BERN registriert werden. […] Würden Sie so freundlich sein und ein Termin für ein Schlichtungsgespräch vereinbaren, seit August 2009 ist sichtbar, der TOD, geschieden verstorben, kann in Bern registriert werden, der J.________ TODESSCHEIN ist kein INTERNES ÜBERMITTLUNGSBLATT, wie der Zivilstandsbeamte Herr H.________ 2018 behauptet. […] 3 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, macht sich gemäss Art. 303 Schweizerisches Strafgesetz- buch (StGB; SR 311) der falschen Anschuldigung strafbar. 5.2 Zu überprüfen ist im Beschwerdeverfahren einzig der Vorwurf der falschen An- schuldigung durch die Beschuldigte. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch das mutmassliche Schlagen auf den Arm der Beschuldigten ist längstens eingestellt worden. Folglich entschied die Staatsanwaltschaft nicht darüber, ob es wirklich zur bestrittenen Tat – dem Schlag auf den Arm der hier Beschuldigten – gekommen ist oder nicht. In ihrer Einvernahme vom 21. Dezember 2017 erklärte die Beschuldigte – gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018 – lediglich, wie sich der Vorfall aus ihrer Sicht abgespielt hat. Der Rückzug des Strafantrags und der Zi- vilklage steht der antragstellenden Person offen und bedarf keinerlei Begründung. In diesen Handlungen ist in keiner Art ein Zugeständnis einer falschen Anschuldi- gung zu erblicken. Von einer Beschuldigung wider besseres Wissen oder einer Ab- sicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, kann keine Rede sein. Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschuldigte hat sich eindeutig keiner strafbaren Tat zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und somit ab- zuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 19. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5