Damit sind alle Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 3 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungen sind keine auszusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.