daraufhin habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige, d.h. einen Schlag mit offener Hand an den Hinterkopf, verpasst. Ausgehend von dieser Schilderung ist die zugestandene Tätlichkeit des Beschuldigten als unmittelbare Reaktion auf die vorangehenden Beschimpfungen des Beschwerdeführers einzuschätzen. Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten. Im Übrigen handelt es sich beim Schlag respektive dessen Folgen objektiv um eine Bagatelle. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt.