Rechtsanwalt C.________ gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2018 an, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder – den Beschuldigten – im Rahmen einer vorangehenden verbalen Auseinandersetzung mit groben Bezeichnungen beschimpfte, ihn mit Vorwürfen wegen Diebstahls an der Mutter konfrontierte und ihn schliesslich beschuldigte, die Mutter vergewaltigt zu haben; daraufhin habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige, d.h. einen Schlag mit offener Hand an den Hinterkopf, verpasst.