5. Der Schlag auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers stellt unstrittig eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB dar. Sie ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig als Retorsion zu beurteilen. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt anders als sein Bruder sowie der nicht an der Streitigkeit beteiligte, jedoch ebenfalls anwesend gewesene Rechtsanwalt und Notar C.________. Dieser war wegen der Inventaraufnahme über den Nachlass der verstorbenen Mutter der Gebrüder vor Ort gewesen.