126 StGB). Als Retorsion wird eine Beschimpfung bezeichnet, die unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wird. Bei einer Retorsion besteht nach Art. 177 Abs. 3 StGB die Möglichkeit einer fakultativen Strafbefreiung eines oder beider Täter. Das Gesetz lässt damit Selbstjustiz im Bagatellbereich bis zu einem gewissen Grad zu (RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2013, N. 19 ff. zu Art. 177 StGB).