4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten ausübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 126 StGB).