Eingang Beschwerdekammer: 13. April 2018). Am 26. April 2018 leistete er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).