Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2018 einlässlich, weshalb sich aus den angezeigten Sachverhalten keine Hinweise auf strafrechtsrelevante Tatsachen ergeben; darauf kann verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Es sind keinerlei konkrete Hinweise auf strafbare Handlungen ersichtlich, für deren Behandlung die bernischen Behörden zuständig wären. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).