___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Februar 2018 Beschwerde. Auf Schreiben der Verfahrensleitung hin, ob er mit Blick auf seine unklare Eingabe tatsächlich gegen die Nichtanhandnahme vom 12. Februar 2018 Beschwerde führen wolle, bestätigte der Beschwerdeführer am 5. April 2018 sinngemäss seinen Beschwerdewillen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).