Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 143 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen gestohlenen arabischen Volksgeldern etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 (BM 18 6123) Erwägungen: 1. Am 12. Februar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen «Entschädigung von gestohlenen arabischen Volksgeldern, angebliche Vergewaltigung und verstecken seiner Tochter, Töten seiner Kinder» nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Fe- bruar 2018 Beschwerde. Auf Schreiben der Verfahrensleitung hin, ob er mit Blick auf seine unklare Eingabe tatsächlich gegen die Nichtanhandnahme vom 12. Fe- bruar 2018 Beschwerde führen wolle, bestätigte der Beschwerdeführer am 5. April 2018 sinngemäss seinen Beschwerdewillen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sich der Beschwer- deführer zum Streitgegenstand äussert. Darüber hinausgehend kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: A.________ reichte ein mit „Ich Forderung eine Entschädigung von die gestohlenen arabischen Volg Geld in Schweizer Banken und Liechtenstein" betiteltes Schreiben vom 28. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft […] ein. Die Rechtsnatur dieses Schreibens ist unklar. Nebst der Staatsanwalt- schaft […] waren als Empfänger des Schreibens vom 28. Januar 2018 zudem die B.________ Bank in Genf, die C.________ Bank in E.________, Herr Dr. D.________ (Leitender Staatsanwalt in E.________), die Kanadische Botschaft in Paris, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Internationale Gerichtshof, Herr F.________ (Generalsekretär der Vereinten Nationen) und Herr G.________ (Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) aufgeführt. A.________ führt in seinem Schreiben aus, dass Schweizer Behörden und die Juden in der Schweiz, welche zusammen die Kon- trolle über die Schweizer Justiz haben, kriminelle und terroristische Straftaten gegen ihn und seine Kinder begangen hätten. Seine Tochter habe alle ihre geistigen Kräfte verloren durch die Medikamen- te, bis sie IV erhalten hat. Nach ihrer Behinderung wurde sie gemäss Angaben von A.________ ver- gewaltigt und dann im Jahr 2009 bis heute versteckt. Sein Sohn sei wegen Verlust seiner geistigen und körperlichen Kräfte zu 100% behindert und seit 9 Jahren in Gefängnissen und psychiatrischen Kliniken eingesperrt. Gemäss seinen Angaben […] würden die Richter in der Schweiz A.________ zudem seine Rechte verweigern und ihn wirtschaftlich so bekämpfen, dass er sich die Kosten für die Damen, welche sein Haus reinigen, nicht mehr leisten könne. Er habe die Schweizer Behörden gebe- ten, 50 Millionen Franken für den Schaden an seiner Familie an ihn und das palästinensische Volk in 2 Gaza zu bezahlen. Die Richter würden seine Rechte jedoch ablehnen, deswegen rufe er nun die Banken in der Schweiz und Liechtenstein auf, diesen Betrag zu bezahlen, welchen sie den arabi- schen Völkern gestohlen hätten. Ausserdem hätten die Juden sein Land Palästina beraubt und seine Kinder mit den Schweizer Rassisten in der Schweiz getötet. […] Die Ausführungen […] betreffend die Entschädigungszahlungen der Banken und die Kinder von A.________ sind grösstenteils wirr und unverständlich. Zudem ist nicht konkret ersichtlich, was A.________ von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland genau erwartet. Abgesehen von den angeb- lich begangenen Straftaten an seinen Kindern können dem Schreiben keine annähernd strafrechtlich relevanten Fakten entnommen werden, welche tatsächlich existierende Straftatbestände begründen könnten. Die Staatsanwaltschaft ist nicht zuständig für die Anordnung von Entschädigungszahlungen von diversen Banken für vermeintlich gestohlene Gelder des arabischen Volkes. Des Weiteren wird im Schreiben vom 28. Januar 2018 nicht beschrieben, wann, wo und durch wen genau welche Straf- taten gegen seine Kinder begangen worden sein sollen. Zudem sind die Angaben über seine Kinder widersprüchlich. Zuerst schreibt A.________, dass sein Sohn sich in schlechter gesundheitlicher Ver- fassung befinde und er jeden Tag mit der Nachricht seines Todes rechne, jedoch weiter unten im Text ist geschrieben, dass seine Kinder getötet worden seien. Allgemein können die Ausführungen zu den angeblichen Verbrechen an seinen Kindern im Kontext des Schreibens vom 28. Januar 2018 als un- glaubwürdig eingestuft werden. Es liegt diesbezüglich kein konkretisierbarer Anfangsverdacht vor. Im vorliegenden Fall können dem Schreiben von A.________ vom 28. Januar 2018 insgesamt keine In- formationen entnommen werden, die eine Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft […] rechtfertigen würden. 4. Der Beschwerdeführer äussert sich nur am Rande zu den Argumenten in der ange- fochtenen Verfügung. Nebst zahllosen Vorwürfen an die Adresse verschiedenster Behörden insbesondere in der Schweiz und in Israel macht er in der Sache einzig Folgendes geltend: Seine Tochter H.________ werde versteckt. Die Tochter I.________ sei mit einem Virus infiziert worden. Der Sohn J.________ sei im Ge- fängnis vollständig geistig und körperlich behindert worden. Er fordere eine Ent- schuldigung und eine finanzielle Entschädigung. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2018 einlässlich, weshalb sich aus den ange- zeigten Sachverhalten keine Hinweise auf strafrechtsrelevante Tatsachen ergeben; darauf kann verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Es sind keinerlei konkrete Hin- weise auf strafbare Handlungen ersichtlich, für deren Behandlung die bernischen Behörden zuständig wären. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 26. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4