Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2018 einlässlich, weshalb sich aus den angezeigten Sachverhalten keine Hinweise auf strafrechtsrelevante Tatsachen ergeben; darauf kann verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Ein Zertifikat der Poststelle in Kreuzlingen, das tatsächlich einen konkreten Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung zu erzeugen vermöchte, ist in den Akten nirgends ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).