Die Staatsanwaltschaft […] hat keine Kenntnis einer solchen Strafanzeige oder einer Weiterleitung an die […] Polizeiorgane. Insgesamt fehlt es beim vorliegenden Sachverhalt auch bei diesen Straftatbeständen an einem hinreichenden Anfangsverdacht […]. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der vermeintlich begangenen Diebstähle und dem Öffnen der Briefe nicht gegeben wäre, da diese Handlungen angeblich in Winterthur, im Kanton Zürich, stattgefunden haben sollen.