312ter StGB) zwar existieren, wird aus dem angezeigten Sachverhalt deren Vorliegen nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeitende der A.________-Filiale in Winterthur vorsätzlich Briefe geöffnet oder gestohlen hätten. Zudem erwähnt C.________ in seinem Schreiben nicht, welche Briefe wann genau gestohlen oder geöffnet worden sein sollten. Er legt seinem Schreiben als Beweis jedoch ein Dokument der A.________ AG bei, welches mit „für Kunde" angeschrieben ist.