Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 140 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte 1 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2018 (BM 18 2994) Erwägungen: 1. Am 1. Februar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG (nachfol- gend: Beschuldigte) und gegen unbekannte Täterschaft wegen angeblichen Dieb- stahls, Öffnen von Briefen und anderer Delikte in den letzten 20 Jahren in Winter- thur und andernorts nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Februar 2018 Beschwerde. Auf Schreiben der Verfah- rensleitung hin, ob er mit Blick auf seine unklare Eingabe tatsächlich gegen die Nichtanhandnahme vom 1. Februar 2018 Beschwerde führen wolle, bestätigte der Beschwerdeführer am 5. April 2018 sinngemäss seinen Beschwerdewillen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sich der Beschwer- deführer zum Streitgegenstand äussert. Darüber hinausgehend kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Am 18. Januar 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft […] ein mit „Beschwerde an die Staatsanwalt- schaft Bern" betiteltes Schreiben von C.________ vom 14. Januar 2018 ein. Inhaltlich handelt sich bei dem Schreiben um eine Anzeige gegen die A.________ AG. Nebst der Staatsanwaltschaft […] waren als Empfänger des Schreibens vom 14. Januar 2018 zudem die A.________ AG, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Internationale Gerichtshof, Herr B.________ (Generalsekretär der Vereinten Nationen) und Herr D.________ (Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) aufge- führt. C.________ führt in diesem Schreiben aus, dass er ein „Post-Lager" abonniert habe, seine Brie- fe ihm aber immer wieder gestohlen werden. Manchmal kehren sie auch zu den „Quellen" zurück oder werden geöffnet. Manchmal finde er auch Briefe zu Hause in seinem Briefkasten, obwohl seine Adresse das „Post-Lager" sei. Er habe sich jedes Jahr schon dutzend- oder hundertmal beim Direktor der „Post-Lager" in Winterthur beschwert. Gemäss dem Schreiben von C.________ verdächtigt er alle Mitarbeitenden bei der A.________-Filiale in Winterthur. Diese seien sich der Verfehlungen in Bezug auf seine Briefe bewusst, sie würden absichtlich handeln. Diese Art von Diebstahl und Kriminalität wi- derfahre C.________ gemäss seinen Angaben im Schreiben vom 14. Januar 2018 seit zwanzig Jah- ren. Er habe bereits Beschwerde in St. Gallen und in Thurgau eingereicht, worauf ein Richter die A.________ AG verurteilt habe, ihm etwas zu bezahlen. C.________ lehnte […] den Betrag jedoch ab und forderte eine grössere Entschädigung für den erlittenen Schaden. Er habe den Fall bis vor Bun- desgericht gezogen, aber wegen Rassismus seien ihm seine Rechte durch einen Richter gestohlen 2 worden. Nun fordert C.________ eine Entschuldigung von der A.________-Verwaltung in Bern und Winterthur. Zudem fordert er eine Entschädigung für die Verbrechen der letzten 20 Jahre und will, dass der Kriminelle „aufgedeckt" wird, der seine Post öffnet und stiehlt. Dem Schreiben legte C.________ verschiedene Dokumente bei […]. Unter anderem sind die tatsächlich beigelegten Do- kumente Kopien von Nachsendeaufträgen der A.________ AG im Zeitraum zwischen 9. Juli 2013 und 15. Februar 2018, Kopien von Couverts, welche an C.________ adressiert sind und vom Verwal- tungsgericht des Kantons Thurgau stammen sowie ein Schreiben der A.________ AG vom 21. De- zember 2017. Inhalt dieses Schreibens vom 21. Dezember 2017 ist jedoch nicht wie von C.________ behauptet eine Entschuldigung der A.________ AG, weil seine Briefe gestohlen und geöffnet wurden, sondern die A.________ AG drückt in diesem Schreiben gegenüber C.________ ihr Bedauern aus, dass ein Brief aus Versehen an sein Domizil und nicht gemäss seinem Nachsendeauftrag ausgetra- gen worden ist. […] Die Anschuldigungen […] betreffend die A.________-Filiale in Winterthur und die durch C.________ angestrebten Gerichtsverfahren sind teilweise wirr und unverständlich. Zudem ist nicht konkret er- sichtlich, was C.________ von der Staatsanwaltschaft […] erwartet. Abgesehen von den angeblich begangenen Diebstählen und dem Öffnen von Briefen durch unbekannte Mitarbeitende […] können dem Schreiben keine annähernd strafrechtlich relevanten Fakten entnommen werden, welche tatsächlich existierende Straftatbestände begründen könnten. Insbesondere erfüllt das unabsichtliche Falschzustellen von Briefen keinen Straftatbestand. Des Weiteren ist es nicht die Aufgabe der Staats- anwaltschaft, Entscheide von Gerichten, wie beispielsweise dem Bundesgericht, zu überprüfen. […] Ebenfalls nicht zuständig ist die Staatsanwaltschaft für die Anordnung von Entschuldigungen durch die A.________ AG oder Schadenersatzzahlungen für vermeintlich begangene Verbrechen in den letzten 20 Jahren. […] Zudem wird im Schreiben vom 14. Januar 2018 nicht beschrieben, um welche „Verbrechen" es sich handeln soll und wann und wo diese genau begangen worden sein sollten. Es liegt diesbezüglich kein konkretisierbarer Anfangsverdacht […] vor. Obwohl die Straftatbestände Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 312ter StGB) zwar existieren, wird aus dem angezeigten Sachverhalt deren Vorliegen nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeitende der A.________-Filiale in Winterthur vorsätzlich Briefe geöffnet oder gestohlen hätten. Zudem erwähnt C.________ in seinem Schreiben nicht, welche Briefe wann genau gestohlen oder geöffnet worden sein sollten. Er legt seinem Schreiben als Beweis jedoch ein Doku- ment der A.________ AG bei, welches mit „für Kunde" angeschrieben ist. Diesem beigelegten Doku- ment kann zwar entnommen werden, dass ein Geschäftsvorfall für eine A-Post Sendung im Zeitraum vom 14.12.2017 - 15.12.2017 registriert wurde, aber nicht, um welchen Geschäftsvorfall es sich dabei handelt. Es findet sich auf dem Dokument nur der allgemeine Hinweis, dass die A.________ AG bei Bedarf Strafanzeige wegen Verlust der Sendung eingibt und die Angaben der Nachforschung an die zuständigen Polizeiorgane weitergibt. Die Staatsanwaltschaft […] hat keine Kenntnis einer solchen Strafanzeige oder einer Weiterleitung an die […] Polizeiorgane. Insgesamt fehlt es beim vorliegenden Sachverhalt auch bei diesen Straftatbeständen an einem hinreichenden Anfangsverdacht […]. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der vermeint- lich begangenen Diebstähle und dem Öffnen der Briefe nicht gegeben wäre, da diese Handlungen angeblich in Winterthur, im Kanton Zürich, stattgefunden haben sollen. Im vorliegenden Fall können dem Schreiben […] vom 14. Januar 2018 insgesamt keine Informationen entnommen werden, die ei- ne Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft […] rechtfertigen würden. 4. Der Beschwerdeführer äussert sich nur am Rande zu den Argumenten in der ange- fochtenen Verfügung. Nebst zahllosen Vorwürfen an die Adresse verschiedenster 3 Behörden insbesondere in der Schweiz und in Israel macht er in der Sache einzig (erneut) geltend, seit zwanzig Jahren würden seine Briefe gestohlen und geöffnet. Er habe ein Zertifikat der Poststelle in Kreuzlingen, das seine Vorwürfe hinsichtlich eines Briefes «vom Gericht von Strassburg» beweise. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2018 einlässlich, weshalb sich aus den ange- zeigten Sachverhalten keine Hinweise auf strafrechtsrelevante Tatsachen ergeben; darauf kann verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Ein Zertifikat der Poststelle in Kreuzlingen, das tatsächlich einen konkreten Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung zu erzeugen vermöchte, ist in den Akten nirgends ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 26. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5