3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (2/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt W.________