2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (2/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: