4. 4.1 Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache durch. Auf den Antrag betreffend Akteneinsicht konnte indes nicht eingetreten werden. Zudem erschien es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft eine Frist im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO anzusetzen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.