397 Abs. 4 StPO, innert welcher die Ausfertigung des Entwurfs der Anklageschrift vorzunehmen und dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, erscheint zur beförderlichen Behandlung nicht notwendig. 3.5 Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.