Es ist demnach antragsgemäss festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass bereits die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausreicht, damit der Anzeigerapport nunmehr umgehend fertiggestellt und das Verfahren mit der für das Haftverfahren gebotenen Beschleunigung abgeschlossen wird. Eine Fristansetzung im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO, innert welcher die Ausfertigung des Entwurfs der Anklageschrift vorzunehmen und dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, erscheint zur beförderlichen Behandlung nicht notwendig.