Es ist daher nicht erkennbar, mit welchen weiteren Arbeiten die Staatsanwaltschaft derzeit in der Schlussphase der umfangreichen Untersuchung noch beschäftigt sein soll, welche von aussen nicht unbedingt wahrgenommen werden könnten. Entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht weiter erläutert. Nach dem Gesagten ist die Dauer von 7 Monaten für die Überprüfung und Überarbeitung des Anzeigerapportentwurfs mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar. Es ist demnach antragsgemäss festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat.