Die Pensionierung war nicht bloss vorübergehend oder unvorhersehbar. Eine mangelnde Organisation der mit dem vorliegenden Fall betrauten Behörden darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Auch der Umstand, dass der Aufarbeitungsaufwand, insbesondere die Auswertung der Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen, offenbar weit grösser war als ursprünglich erwartet, ändert nichts daran, dass die Überprüfung