O., N. 14 zu Art. 5 StPO). Vorliegend wäre eine frühzeitige Organisation des weiteren Vorgehens im Hinblick auf die zu erwartende Pensionierung des damals zuständigen polizeilichen Sachbearbeiters möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft führte selbst aus, dass dessen Stellvertreter für die Verfahren von F.________, L.________ und G.________ zuständig gewesen sei. Dabei handelt es sich ebenfalls um Verfahren, welche der Aktion E.________ zugeordnet werden können. Es wäre folglich eine vorzeitige Absprache vor der Pensionierung möglich gewesen. Die Pensionierung war nicht bloss vorübergehend oder unvorhersehbar.