Soweit sie auf die Umstände der Pensionierung des ursprünglichen EL-Fall sowie die damit verbundene Einarbeitung des neu zuständigen Polizisten verweist, welche zu einer Verzögerung in der Fertigstellung des Anzeigerapports geführt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren vermögen (vgl. E. 3.3 hiervor). Staatliche Behörden sind verpflichtet, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (vgl. BGE 107 Ib 3c mit Hinweisen; SUMMERS, a.a.O., N. 14 zu Art. 5 StPO).