Dieser Verfahrensschritt hätte innert wesentlich kürzerer Zeit abgeschlossen werden müssen. Was die Staatsanwaltschaft in ihrer internen Stellungnahme vorbringt, vermag an der Verletzung des Beschleunigungsgebots nichts zu ändern. Soweit sie auf die Umstände der Pensionierung des ursprünglichen EL-Fall sowie die damit verbundene Einarbeitung des neu zuständigen Polizisten verweist, welche zu einer Verzögerung in der Fertigstellung des Anzeigerapports geführt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren vermögen (vgl. E. 3.3 hiervor).