Es konnte folglich spätestens zu diesem Zeitpunkt mit dem Redigieren des Anzeigerapports begonnen werden. Am 1. März 2018 fand zwar noch eine Einvernahme von V.________ statt. Dessen Befragung erfolgte aber nicht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Auch die letzte Einvernahme der von der Staatsanwaltschaft erwähnten mutmasslichen Drogenlieferanten F.________ fand am 17. August 2017 resp. diejenige von