Nach deren Durchführung könne die Anklageschrift redigiert und die Anklageerhebung vorbereitet werden. Im vorliegenden Verfahren werden demnach derzeit keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen. Die Untersuchung scheint weitestgehend abgeschlossen zu sein. Die letzte eigentliche Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft war die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und R.________ am 28. August 2017. Seither fanden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Beweiserhebungen mehr statt. Es konnte folglich spätestens zu diesem Zeitpunkt mit dem Redigieren des Anzeigerapports begonnen werden.