Auch sind die Ausführungen betreffend die Berücksichtigung von prioritär zu behandelnden Haftfällen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei der zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017 eine beschuldigte Person betraf, welche – anders als vorliegend – nicht inhaftiert war. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Oktober 2017 betreffend die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen ausgeführt, dass sie derzeit daran sei, den äusserst umfangreichen Entwurf des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern zu prüfen.