Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Staatsanwaltschaft nicht in allen Teilen anschliessen. Es mag zutreffen, dass das vorliegende Verfahren komplex und zeitaufwändig ist. Auch sind die Ausführungen betreffend die Berücksichtigung von prioritär zu behandelnden Haftfällen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei der zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017 eine beschuldigte Person betraf, welche – anders als vorliegend – nicht inhaftiert war.