Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen sei bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Elemente könne nicht davon gesprochen werden, dass es zu einem Verfahrensstillstand gekommen sei, der als Rechtsverzögerung betrachtet werden könnte. 3.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung.