Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, es könne nicht davon abstrahiert werden, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren Bestandteil eines ganzen Verfahrenskomplexes sei. Insbesondere nicht zu beanstanden sei daher eine Priorisierung der Haftfälle dieses Komplexes mit Blick auf die Dringlichkeit, die sich aus den voraussehbaren, unterschiedlichen Strafmassen ergebe. Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen sei bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen.