Die Erstellung der Anklageschrift ist eng mit der Fertigstellung des Anzeigerapports verbunden. Erst wenn der Schlussbericht der Kantonspolizei vorliegt, kann die Schlussredaktion des Entwurfs der Anklageschrift an die Hand genommen werden. Die Staatsanwaltschaft versichert aber, dass alles unternommen wird, das Verfahren so rasch als möglich voranzutreiben, damit der Entwurf der Anklageschrift erstellt und die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers zeitnah durchgeführt werden kann. […]. Davon, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren verschleppt und nicht genügend vorangetrieben hat, kann nicht die Rede sein.